Veranstaltung: | Stadtparteitag im Januar |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Anträge |
Antragsteller*in: | Alfred Mayer (OV Berg am Laim/Trudering/Messestadt-Riem) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.01.2020, 14:31 |
A16: Fortsetzung der Aufstellungsversammlung
Antragstext
Der Stadtvorstand lädt zu einer weiteren Aufstellungsversammlung zur
Kommunalwahl ein, um Fehler zu beheben, insbesondere bei der Schlußabstimmung,
die nicht geeignet war, die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich
elektronischer Abstimmungen wirkungslos zu machen und auch nicht geeignet war,
die erst lange nach Mitternacht von einer Kommission über die über die
elektronisch gewählten Listenplätze hinaus besetzten Listenplätze und die
Reihenfolge der Bewerber demokratisch zu bestimmen und zu legitimieren.
Begründung
Die gesetzliche Grundlage der Kandidatenaufstellung ist § 40 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO
Dort heißt es
(1) 1Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. 2Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich:
Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können. Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.(2) 1Die Versammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab. 2Falls sich bewerbende Personen mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. 3Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über ihre Reihenfolge und ihre mehrfache Aufführung abgestimmt wird.
Die Parteien haben also einen großen Gestaltungsspielraum. Die im Gesetz zur Auswahl stehenden Verfahren sind Beispiele.
Darüber steht allerdings in § 39 Abs. 1 GLKrWO selbstverständliche Satz
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
Und Absatz 2 des § 40 darf nicht übersehen werden, wonach die geheime Abstimmung über die Reihenfolge der Bewerber nicht zur freien Disposition steht.
Eine (natürlich zugleich freie und gleiche) freie Abstimmung über die Reihenfolge ist nicht erfolgt, denn es konnten nur Bewerber gestrichen werden. Die Reihenfolge hätte nur dann von den Stimmberechtigten geändert werden können, wenn jede einzelne Bewerber*in hätte angekreuzt werden können.
Darüber hinaus dürfte die Auswahl der Bewerber durch die Kommission nicht demokratischen Grundsätzen entsprechen, weil sie erst spät nachts am Ende einer langen Versammlung präsentiert worden ist, als nur noch ein kleiner Teil der Mitglieder anwesend war und die Frage, ob Änderungsanträge bei einer gerade präsentierten Liste gestellt werden, nur hämischen Charakter haben kann. Diese ja im Gesetz dargestellte Variante einer „vorbereiteten Liste“ ist offensichtlich für die Präsentation bei Beginn der Aufstellungsversammlung gedacht, wenn der noch vollzähligen Versammlung die Möglichkeit offen steht, sich darüber in mehr als wenigen Minuten über den Aufbau der Liste ein Bild zu verschaffen, darüber zu diskutieren und (in einer funktionierenden Demokratie mit Sicherheit nicht ausbleibende) Änderungsanträge zu stellen.
Das Beispiel scheint auf die Bedürfnisse der CSU zugeschnitten zu sein, wo schon viele Wochen vor der Aufstellungsversammlung darüber verhandelt zu werden, wer überhaupt und wo auf der Liste kandidieren darf. Die Mitglieder oder Delegierten werden also nicht derart vor den Kopf gestossen wie wir „basisdemokratischen“ Grünen uns das hier erlauben.
Zur Förderung der überaus guten Handelsbeziehungen mit China muß nicht auch noch deren Demokratieauffassung übernommen werden.
Eine weitere Begründung wird nach der Eröffnung eines Zugriffs auf das Protokoll der Aufstellungsversammlung erfolgen.